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Statut der Organization

1. Einführung

Das Jugendwerk der Evangelischen Kirche A. B. ist als eigenständige juristische Person ein Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Rumänien im Sinne von §118 (a) der Kirchenordnung.

2. Ziel, Zweck und Arbeitsformen

Das Jugendwerk hat zum Ziel, im Rahmen des Bekenntnisses der Evangelischen Kirche A. B., Kinder und Jugendliche um das Evangelium von Jesus Christus zu sammeln, zu evangelischer Lebensgestaltung zu befähigen, und damit zu diakonischem und missionarischem Dienst einzuladen.

Das Jugendwerk hat den Zweck, die Arbeit mit Jugendlichen in den Gemeinden, regional, landesweit und in internationaler Zusammenarbeit zu fördern. Es vertritt die gemeinsamen Belange der Jugendarbeit aller in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder und unterstützt die Verbindung unter den lokalen Jugendgruppen.

Jugendarbeit geschieht ganzheitlich d.h. sie spricht alle Bereiche der Lebenserfahrung an. Dies wird verwirklicht durch: Bibelarbeit, Gespräch, Spiel und Sport, Musik, Jugendtreffen, Seminare, Schulung, Rüstzeit, Exkursionen, diakonische und praktische Projekte u.a.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder können die Kirchengemeinden der Evang. Kirche A. B. in Rumänien werden, die sich mit Ziel und Zweck des Jugendwerkes einverstanden erklären. Die Mitgliedschaft äußert sich u.a. durch einen Mitgliedsbeitrag der von der Delegiertenversammlung bestimmt wird und abhängig von der Anzahl der Delegierten der Kirchengemeinde ist. . Für die Diasporagemeinden aus einem Bezirk können die Bezirksgemeinden stellvertretend Mitglied werden. Bei der Nominierung der Vertreter ist darauf zu achten, dass es keine Überschneidungen mit den anderen Mitgliedsgemeinden aus dem Bezirk gibt.

Mitgliedschaft erlischt durch: Auflösung der Kirchengemeinde, durch Austritt oder durch nicht erfolgte Zahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als 2 Jahre aufgrund des Beschlusses der Delegiertenversammlung.

4. Haushaltsführung

Das Jugendwerk finanziert seine Arbeit durch: Beiträge, Spenden, Kollekten, Zuschüsse der Evangelischen Kirche, Zuschüsse Dritter sowie andere Einnahmen.

Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes ist Aufgabe der Organe des Jugendwerkes. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung werden dem Landeskonsistorium zur Einsicht vorgelegt. Die Prüfung der Finanzgebarung untersteht dem Landeskonsistorium.

Die Delegiertenversammlung

5. Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  • Den Delegierten der Kirchengemeinden; Jede Kirchengemeinde kann zwischen einem und fünf ihrer Gemeindeglieder als Delegierte entsenden.
  • Dem Jugendreferenten

 

Die Delegierten werden von den Kirchengemeinden für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

Delegierte müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das 16. Lebensjahr vollendet haben und sollen in der Gemeindejugendarbeit engagiert sein.

6. Einberufung und Beschlussfassung

Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Termin wird von dem Vorsitzenden schriftlich zwei Monate vorher bekanntgegeben. Die schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin.

Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter auch auf Ansuchen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendwerkes.

Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so beruft der Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Delegiertenversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden unter Ausnahme von §7, 8.9 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Beglaubiger unterzeichnet wird.

Das Protokoll wird dem Landeskonsistorium und den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Aufgaben der Delegiertenversammlung

Sie wählt den Vorstand.

Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.

Sie beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung und entlastet den Vorstand.

Sie beschließt die Geschäftsordnung.

Sie setzt die Beiträge fest.

Sie kann schwerpunktorientierte Arbeitsgruppen bestimmen.

Sie beschließt über die Richtlinien der Jugendarbeit und über Fragen der Gesamtplanung.

Sie beschließt mit 2/3 Mehrheit über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Sie beschließt mit 2/3 Mehrheit Änderungen der Satzungen oder die Auflösung des Werkes.

Vorstand des Jugendwerkes

8. Zusammensetzung

Zum Vorstand gehören:

  • 5 von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder, die nicht Angestellte des Jugendwerks sein können
  • der Jugendreferent
  • ein Vertreter des Landeskonsistoriums

 

Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. sein. Die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder soll zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 32 Jahre sein. Vorstandsmitglieder müssen nicht Delegierte sein. In diesem Fall benötigen sie die Zustimmung einer Mitgliedsgemeinde.

Alle 2 Jahre wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder für 4 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt derjenige Kandidat nach, der bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

9. Einberufung und Beschlussfassung

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden in der Regel 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendwerkes unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

Sachverständige mit beratender Stimme können zu den Verhandlungen hinzugezogen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Erscheinen die Mitglieder des Vorstands nicht in beschlussfähiger Zahl, so wird frühestens nach einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

10. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand sorgt für eine dem Evangelium und den Statuten gemäße Ausrichtung der landesweiten Jugendarbeit.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen Kassierer und einen Schriftführer.

Er schlägt dem Landeskonsistorium den Jugendreferenten vor (vgl. auch § 11).

Er bestimmt die Vertreter der Evangelischen Jugendarbeit in anderen Gremien.

Er legt die Gesamtkonzeption der evangelischen Jugendarbeit fest.

Er stellt Mitarbeiter an und legt die Bezüge fest.

Er erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung als Vorlage für die Delegiertenversammlung.

Er legt Rechenschaft vor der Delegiertenversammlung ab.

Der Jugendreferent

11. Ernennung

Der Jugendreferent wird auf Vorschlag des Jugendwerks der Evangelischen Kirche A. B. in Rumänien durch das Landeskonsistorium auf unbefristete Zeit ernannt. Er nimmt diesen Dienst in einem Teilzeitverhältnis- und sofern es möglich ist in einem Vollzeitverhältnis – wahr und wird dafür freigestellt. Nach Erfüllung des 36. Lebensjahres wird der Vorstand die Arbeit des Jugendreferenten regelmäßig auswerten und die Fortführung der Arbeit beraten.

12. Aufgaben

Der Beauftragte für die Jugendarbeit unterstützt, fördert und berät die Jugendarbeit im Raum der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien nach den Richtlinien der Delegiertenversammlung in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen bei Aufgaben, die von den Gemeinden nicht wahrgenommen werden können bzw. sich aus der Beobachtung von Tendenzen und Entwicklungen als zukunftsweisend abzeichnen.

Die Aufgabe des Beauftragten für die Jugendarbeit ist eine dreifache:

  • Koordinierung und Durchführung der übergemeindlichen Aktivitäten der Jugendarbeit.
  • Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in den Gemeinden.
  • Vertretung der Jugendarbeit gegenüber dem Landeskonsistorium und anderen Stellen im In- und Ausland.

Spezifische Aufgaben sind:

  • Durchführung der Treffen des Landes-Jugend-Mitarbeiter-Kreises (LJMK)
  • Schulung und seelsorgerliche Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter
  • Planung und Ausschreibung von überregionalen Aktionen (Rüstzeiten, Jugendtage)
  • Verkündigungsdienste und Besuche in den Jugendgruppen
  • Materialdienst
  • Korrespondenz
  • Vermittlung von Partnerschaften und Entsendung von Vertretern zu ökumenischen Veranstaltungen
  • Inventarverwaltung
  • Erstellen eines Jahresberichtes seiner Tätigkeit

13. Der Landes-Jugend-Mitarbeiter-Kreis

Der Landes-Jugend-Mitarbeiter-Kreis ist ein offener Kreis für alle an der landesweiten Jugendarbeit interessierten Mitarbeitern. Er trifft sich regelmäßig zu Mitarbeiterschulungen und unterstützt den Jugendreferenten in der Erarbeitung und praktischen Durchführung der landesweiten Veranstaltungen der Jugendarbeit (Rüstzeiten, Jugendtage usw.).

14. Auflösung

Das Jugendwerk verliert seine Rechtspersönlichkeit in folgenden Fällen:

  1. Von rechtswegen:
    • Wenn sein Daseinszweck erfüllt ist, oder wenn er nicht mehr erfüllt werden kann.
    • Wenn das Jugendwerk zahlungsunfähig geworden ist.
  2. Durch Gerichtsbeschluss:
    • Wenn sein Zweck gesetzwidrig geworden ist oder durch gesetzwidrige Mittel erreicht werden soll
    • Wenn das Jugendwerk andere als die erklärte Zwecke verfolgt ohne dazu gesetzlich bevollmächtigt zu sein

15. Vermögensübertragung

Im Falle des Verlustes der Rechtspersönlichkeit durch Gerichtsbeschluss wird das Vermögen des Jugendwerkes der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien übertragen.

16. Satzungsänderungen

Jede Änderung der vorliegenden Satzungen bedarf der Genehmigung durch das Landeskonsistorium und wird dem Gericht zur Genehmigung, im Rahmen der Bedingungen zur Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, vorgelegt.